10 Jahre Garantie

Nachstehende Bedingungen gelten in Ergänzung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Vertriebspartner unter Ausschluss von allgemeinen Bedingungen des Käufers für alle unsere, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und gelten im Zweifel nur für den konkret vereinbarten Fall.

1. Dauer und Beginn der Garantie:

a) Die Garantie für boxenwerk-Produkte wird für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.

b) Die Frist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Durch etwaige Ersatzlieferungen tritt keine Verlängerung der Garantiedauer ein.

2. Voraussetzungen für die Garantie:

a) Das boxenwerk-Produkt wurde von einem boxenwerk-Vertriebspartner erworben.

b) Der Zusammenbau / Aufbau erfolgte fachgerecht gemäß der beiliegenden Montageanleitung oder durch unser Montageteam.

c) Das boxenwerk-Produkt wurde zum Verstauen von Mülltonnen bzw. dem zuvor vereinbarten Zweck verwendet.

d) Das boxenwerk-Produkt ist im Besitz des Erstkäufers/ der Erstkäuferin und wurde nicht abgebaut und wieder neu aufgebaut. Als Garantienachweis muss die Rechnung bitte vorgelegt werden.

3. Inhalt und Umfang der Garantie:

a) Die Garantie erstreckt sich auf das Durchrosten von Blechteilen (bei denen nach Art der Ausführung keine Durchrostung gewünscht war) und auf Teile, die nachweisbar wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Diese Teile werden nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert.

b) Die möglicherweise anfallenden Kosten für den Ausbau, den Einbau sowie für den Transport übernehmen wir nicht. Ausgewechselte Teile gehen wahlweise in unser Eigentum über oder sind vom Kunden zu entsorgen.

c) Für eventuelle Folgeschäden übernehmen wir keine Haftung.

d) Optische Abweichungen in den Ersatzlieferungen können vorkommen.

4. Einschränkungen der Garantie:

a) Diese Garantie schließt Mängel aus, die zurückzuführen sind auf:

  • Transportschäden (dafür haftet der Spediteur - bitte unverzügliche Meldung)
  • fremde Einwirkung oder Leistung, extreme Witterungseinflüsse (z.B. Hagel)
  • allgemeine Montagefehler
  • Fundamentierungsfehler, mangelnder Wasserablauf im Bodenprofilbereich
  • ungeeigneter Aufstellungsort und/oder fehlende bzw. unsachgemäße Verankerung
  • Lackschäden und Kratzer, die nicht unverzüglich ausgebessert wurden
  • Wartungsfehler (z.B. nicht ölen/fetten des Zylinderschlosses, Laufrollen)
  • überhöhte Umgebungsfeuchtigkeit oder aggressive Umgebungsstoffe (z.B.: aggressive und scheuernde Reinigungsmittel, Streusalz, Düngemittel und sonstige chemische Stoffe, salzwasserhaltige und/oder sandhaltige Umgebungsluft). Standorte, die innerhalb von 300 m Entfernung zur Meeresküste liegen, sind auf jeden Fall von der Garantie ausgeschlossen
  • Verschleiß (z.B. Zylinderschloss, Laufrollen)
  • Farbveränderungen, da sich Farbstoffe im Laufe der Zeit verändern können

b) Diese Garantie erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug geraten ist oder wenn der Mangel nicht unverzüglich nach Schadensfeststellung in Textform geltend gemacht und nachgewiesen wird.

5. Sonstiges:

Erfüllungsort für alle sich aus Garantieverpflichtungen ergebenden Verbindlichkeiten ist D-53819 Neunkirchen-Seelscheid.

Weitere Rechte kann der Käufer/ die Käuferin oder ein/e Dritte/r aus dieser Garantie nicht herleiten, insbesondere keine Schadensansprüche irgendwelcher Art oder Aufrechnungs- oder Zurückhaltungsrechte.